Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Geschäftsvorfall. Besondere Bedingungen, Änderungen und Nebenabreden sind für uns nur bindend, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Entgegenstehende Bedingungen des Geschäftspartners sind für uns nicht verbindlich, auch wenn sie dessen Anfrage oder Bestellung zugrunde gelegt wurden; diesen widersprechen wir ausdrücklich.
1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Aufträge
Uns erteilte Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung als angenommen.
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftrags-bestätigung maßgebend. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind. Die Verkaufsangestellten von uns sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen. Nach Auftragsbestätigung ist bei uns der Auftrag zur Fertigung freigegeben. Auch wenn der Liefertermin noch nicht erreicht ist, können bestätigte Aufträge deshalb nur selten und immer nur nach Rücksprache annulliert werden. Nach Einplanung bzw. Fertigung müssen wir auf Abnahme oder gegebenenfalls auf Schadensersatz bestehen.
Für den Fall, dass der Käufer vom vorliegenden Vertrag zurücktritt oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, sind wir berechtigt Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Falle sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, 30 % des Kaufpreises als Schadensersatz zu fordern. In diesem Falle ist der Nachweis des Schadens nicht erforderlich.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben) sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Bei Lieferungen von Kleinstmengen müssen wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Menge vorbehalten.
3. Preise
Preise und Rabatte sind freibleibend. Wir behalten uns eine verhältnismäßige Erhöhung der Preise vor, wenn sich nach Vertragsabschluss die einzelnen Kostenfaktoren (Werkstoffpreise, Löhne usw.) verändern. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk und ausschließlich Verpackung und Lieferung. Abweichungen unterliegen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Lieferung von Kleinmengen behalten wir uns entsprechende Zuschläge vor.
4. Lieferfrist
Alle Angaben über Lieferzeiten sind annähernd oder unverbindlich. Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Höhere Gewalt sowie unverschuldetes Unvermögen – bei uns oder unseren Lieferanten – (z. B. bei Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Streik, Werkstoffmangel usw.) berechtigen uns, die Lieferung hinauszuschieben oder aber vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
5. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto. Beträge unter 100 Euro sind sofort nach Erhalt der Rechnung in bar oder rein netto zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungszieles behalten wir uns vor, mit der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen zu berechnen. Wird ein fälliger Rechnungsbetrag trotz dreimaliger Mahnung nicht bezahlt, so werden auch alle übrigen noch offen stehenden Rechnungsbeträge zur Zahlung fällig. Wir behalten uns das Recht vor, deren sofortige Bezahlung zu verlangen, auch wenn das vereinbarte Ziel noch nicht abgelaufen ist.
Die Hereinnahme von Wechseln, Schecks, Anweisungen und dergleichen bleibt unserem freien Ermessen überlassen. Die Entgegennahme erfolgt immer nur unter dem Vorbehalt der Einlösung sowie kurs- und verlustfreier Verwendung und unter Berechnung der Kosten für die Diskontierung und Einziehung.
Die Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge sowie die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, falls diese nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Beanstandungen von Rechnungen können nur innerhalb einer Woche nach Erhalt der Rechnung berücksichtigt werden.
6. Kreditwürdigkeit
Die Aufnahme einer Geschäftsverbindung sowie die Kreditgewährung machen wir von einer uns genügenden Auskunft abhängig. Bei ungenügender Auskunft ist eine Bindung für uns auch dann ausgeschlossen, wenn der Auftrag bereits vor Eingang der Auskunft bestätigt sein sollte. Bei einer ungenügenden Auskunft oder einer Vermögensverschlechterung des Geschäftspartners sind wir außerdem berechtigt für evtl. laufende Wechsel und den offenen Saldo Sofortkasse zu verlangen, wobei uns das Rücktrittsrecht von laufenden Verträgen vorbehalten bleibt. Sollten uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche einen Kredit nicht unbedenklich erscheinen lassen, sind wir berechtigt Sicherstellung oder Vorauszahlung des vollen Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten.
7. Versand
Die Lieferung erfolgt in jedem Falle auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wenn uns keine besonderen Weisungen gegeben sind, senden wir nach bestem Ermessen an die bezeichnete Anschrift ohne damit eine Verbindlichkeit für den günstigsten Versand zu übernehmen.
8. Verpackung
Verpackung berechnen wir zu den marktüblichen Preisen. Latten-, Papier- und Kartonverpackung wird nicht zurückgenommen. Kisten werden dagegen mit ⅔ des berechneten Wertes gutgeschrieben, wenn sie im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei zurückgesandt werden. Die Haftung wegen fehlerhafter Verpackung wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen (einschließlich Neben-forderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln) Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist berechtigt die Ware weiterzuverarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die Befugnisse des Käufers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache gemäß BGB § 950. Die Verarbeitung wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
c) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar anteilig auch insoweit als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. In letzterem Fall steht dem Verkäufer an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
d) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
e) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.
f) Der Verkäufer verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
g) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
h) Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
i) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g. Arten gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe seiner Forderungen ab.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
j) Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentums-vorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
10. Ausführung
Soweit wir nicht ausdrücklich besondere Wünsche anerkannt haben, gilt die bei uns übliche Art und Weise der Ausführung (Konstruktion, Material, Verarbeitung, Toleranz usw.)
11. Gewährleistung
Will der Käufer Mängelrüge erheben, so ist die Rüge bei offen zutage tretenden Mängeln nur innerhalb einer Woche nach Erhalt der Gegenstände zulässig; für die Fristsetzung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Der Gewährleistungsanspruch gilt für Reparatur oder Ersatz der beanstandeten Teile. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung oder auf Ersatz von unmittelbarem oder mittelbarem Schaden ist ausgeschlossen.
Gewährleistungspflichten bestehen nicht, wenn der auftretende Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand zuvor von einem vom Hersteller nicht anerkannten Dritten nachgebessert wurde und der Käufer dies erkennen musste oder unsere Anweisungen über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt wurden oder die Mängel durch vom Käufer gelieferte fehlerhafte oder unvollständige technische Unterlagen, Einzelteile oder Rohstoffe entstanden sind. Beanstandete Rücksendungen werden von uns nach vorheriger Verständigung angenommen. Die Beanstandungen können nur dann anerkannt werden, wenn die Ware genauso sorgfältig verpackt an uns zurückgeht, wie sie von uns geliefert worden ist. Für Beschädigungen auf der Reise (insbesondere Nasswerden, Oxydieren, Rosten usw.) oder für in Verlust geratene Stücke kommen wir nicht auf. Wir empfehlen in diesen Fällen zur Wahrung Ihres Rechts auf Gewährung von Schadensersatz gegenüber der Eisenbahn, Spedition oder Post eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(Stand Juni 2017)